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Allgemeine Geschäftsbedingungen

ITRIS One AG

1. Geltungsbereich und Definitionen

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Grundlage sämtlicher Rechtsgeschäfte zwischen der ITRIS-Gesellschaft ("ITRIS") und dem Vertragspartner ("Kunde"). Anders lautende Bedingungen des Kunden haben nur Gültigkeit, soweit sie von ITRIS schriftlich angenommen worden sind. Änderungen oder Ergänzungen einer auch in anderweitiger Form abgeschlossenen Vereinbarung bedürfen der Schriftlichkeit.

1.2. Ein Vertrag gilt als abgeschlossen - je nach dem was zuerst erfolgt - mit dem Eingang der schriftlichen Auftragsbestätigung von ITRIS beim Kunden, der beidseitigen Unterzeichnung einer Individualvereinbarung oder dem Eingang der Leistung beim Kunden.

1.3. Als "Produkt" wird von ITRIS im Rahmen eines Vertrages mit dem Kunden gelieferte Hardware und/oder die Einräumung einer Lizenz an einer Software eines Drittherstellers verstanden. Als "Services" gelten von ITRIS erstellte Werke und/oder erbrachte Dienstleistungen.

2. Vertragsgegenstand und Lieferfrist

2.1 Der Inhalt der Vereinbarung richtet sich nach dem schriftlichen Vertrag, bei dessen Fehlen nach der schriftlichen Auftragsbestätigung von ITRIS. Angaben in Prospekten, Katalogen und technischen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich schriftlich zugesichert sind.

2.2 Durch einen schriftlichen Vertrag oder die Auftragsbestätigung werden zwischen den Parteien bestehende ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarungen, Zusagen oder Angebote vollumfänglich ersetzt.

2.3 Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördliche Formalitäten wie Ein- oder Ausfuhrbewilligungen eingeholt, die Vertragspflichten durch den Kunden eingehalten (insbesondere bezüglich Vorauszahlungen und allfälligen Sicherheiten) sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung an den Kunden abgesandt worden ist.

2.4 Im Falle von Verzögerungen bei der Lieferung von Produkten und/oder der Erbringung von Services hat ITRIS Anspruch auf Mahnung sowie auf die nochmalige Ansetzung einer angemessenen Nachfrist. Unterbleibt die Erfüllung des Vertrages auch nach Ablauf der Nachfrist wegen Verschuldens von ITRIS, hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle der Verzögerung bezüglich Teile von Produkten und/oder Services, besteht das Rücktrittsrecht nur in Bezug auf die verhinderte Teilleistung. Nach Beginn von Installationsarbeiten oder anderen vereinbarten Services entfällt das Rücktrittsrecht vollumfänglich, selbst wenn die Arbeiten nicht termingerecht abgeschlossen werden können. Anderweitige Rechte des Kunden wegen Verspätung bei der Lieferung von Produkten oder der Erbringung von Services werden ausdrücklich ausgeschlossen. Der Kunde ist insbesondere nicht berechtigt, für verspätete Lieferungen oder Leistungen einen Verzugsschaden geltend zu machen.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1 Sofern nicht anders vereinbart, verstehen sich alle Preise und Gebühren in Schweizer Franken netto, das heisst, sämtliche Nebenkosten wie z.B. Verpackung, Transport, Versicherung, Steuern (MwSt.), Abgaben etc. gehen zusätzlich zu Lasten des Kunden.

3.2 Sofern ITRIS die Installation von Produkten nicht ausdrücklich kostenfrei übernommen hat, wird ITRIS dafür zusätzlich Rechnung stellen. ITRIS ist ausserdem berechtigt, bei nicht vorhersehbaren Installations- und Integrationsproblemen von Produkten (insbesondere wegen fehlender Vorbereitungsleistungen gemäss Ziffer 5.2) den anfallenden Mehraufwand dem Kunden in vollem Umfang zu überbinden.

3.3 Bei periodisch geschuldeten Zahlungen des Kunden (z.B. für Lizenz- oder Wartungsgebühren) ist ITRIS berechtigt, diese jeweils auf das Jahresende unter Einhaltung einer Mitteilungsfrist von 30 Tagen anzupassen. Ist der Kunde damit nicht einverstanden, ist er berechtigt, den entsprechenden Vertrag in Bezug auf die von der Anpassung betroffenen Leistungen bis zum Inkrafttreten der Gebührenanpassung auf diesen Zeitpunkt hin schriftlich zu kündigen.

3.4 Sofern nicht abweichend vereinbart, sind Zahlungen innert 10 Tagen nach Rechnungsstellung zu leisten. Der Verzug tritt mit Ablauf dieser Frist ohne Weiteres, das heisst insbesondere ohne Mahnung, ein. Im Falle des Verzugs des Kunden stehen ITRIS sämtliche Rechte gemäss Art. 103 ff OR zu, insbesondere auch das Recht, den vollen Verzugsschaden geltend zu machen. Bei Rücktritt vom Vertrag ist ITRIS ohne Nachweis eines Schadens und unabhängig vom Verschulden des Kunden ausserdem berechtigt, eine Konventionalstrafe in Höhe von 10% der Vertragssumme zu verlangen, welche an den Verzugsschaden angerechnet wird. ITRIS ist im Falle des Verzugs des Kunden überdies ohne weiteres berechtigt, die weitere Leistungserfüllung aus dem betroffenen und allen weiteren mit dem Kunden abgeschlossenen Verträgen bis zur Zahlung zu unterbrechen.

3.5 Das Eigentum an Produkten geht erst mit Bezahlung des vollen Preises auf den Kunden über. Der Kunde ermächtigt ITRIS mit Abschluss des Vertrages, auf seine Kosten die Eintragung des Eigentumsvorbehaltes in öffentlichen Registern ohne weiteres vorzunehmen.

4. Übergang von Nutzen und Gefahr

4.1 Nutzen und Gefahr gehen mit Abgang von Produkten auf den Kunden über. Bei Lieferung mit vereinbarter Installationspflicht gehen Nutzen und Gefahr mit erfolgtem Ablad der Lieferung vom Transportmittel am Installationsort über. Die Versicherung gegen Schäden aller Art obliegt dem Kunden.

4.2 Wird der Abgang der Lieferung von Produkten aus Gründen verzögert, die ITRIS nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr im ursprünglichen für die Ablieferung vorgesehenen Zeitpunkt bzw. mit mitgeteilter Abholbereitschaft auf den Kunden über.

4.3 Im Rahmen der Erstellung von Werken trägt der Kunde in Abweichung von Art. 376 OR die Gefahr von Ereignissen höherer Gewalt.

5. Vorbereitungshandlungen / Abnahme von Werken

5.1 Falls die Leistungen von ITRIS vertragsgemäss in den Räumlichkeiten des Kunden zu erbringen sind, hat der Kunde die entsprechenden Lokalitäten gemäss Instruktion von ITRIS rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und zuvor auf seine Kosten mit allen erforderlichen technischen Einrichtungen (z.B. Stromversorgung, Klimatisierung, etc.) auszustatten und alle weiteren notwendigen Vorbereitungen zu treffen. Sofern sich die Leistungen von ITRIS aufgrund eines Verstosses des Kunden gegen die vorstehende Pflicht verzögern, verlängert sich die Liefer- bzw. Erstellungsfrist angemessen und wird der für die betreffenden Leistungen vereinbarte Preis unverzüglich und vollumfänglich zur Zahlung fällig.

5.2 Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass vorbestehende Geräte des Kunden die aktuelle oder die der aktuellen Version vorhergehende Software und/oder Firmware enthalten. Wenn die vom Kunden beantragten Leistungen keine Software-Updates des Produktes umfassen, dann erfolgen Aktualisierungen auf den jeweils neusten Stand gegen gesonderte Berechnung.

5.3 Installationsarbeiten oder andere von ITRIS erbrachten Werke bzw. vertraglich vereinbarte Werkteile werden unmittelbar nach deren Vollendung von den Parteien geprüft und abgenommen. Mit der Abnahme ist das Werk (oder der Werkteil) abgeliefert und über festgestellte Mängel hinaus im Sinne von Art. 370 OR genehmigt. Die Prüfung zur Abnahme erfolgt nach Anzeige der Vollendung des Werkes durch ITRIS im Beisein je eines Vertreters der Parteien; es wird ein schriftliches Abnahmeprotokoll erstellt, welches von den Parteien zu unterzeichnen ist.

5.4 Unterbleibt nach Anzeige der Vollendung die gemeinsame Prüfung des Werkes bzw. die Protokollierung der Abnahme innert 14 Tagen deswegen, weil keine der Parteien die Abnahme verlangt oder von Seiten des Kunden die Mitwirkung unterlassen wird, so gilt das Werk oder der Werkteil mit Ablauf dieser Frist trotzdem als abgenommen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde das gelieferte bzw. erstellte Werk in den operativen Betrieb übernommen hat.

5.5 Zeigen sich im Rahmen der Abnahmehandlungen Mängel, die im Verhältnis zum ganzen Werk oder Werkteil unwesentlich sind, so findet die Abnahmewirkung gleichwohl mit Abschluss der gemeinsamen Prüfung statt. In diesem Falle hat der Kunde, ITRIS die Gelegenheit zu geben, die Mängel innert angemessener Frist zu beheben.

5.6 Bei wesentlichen Mängeln wird die Abnahmewirkung zurückgestellt. ITRIS und der Kunde werden sich in diesem Fall auf einen Zeitplan einigen, innert welchem die Mängel zu beheben sind. Im Anschluss daran findet eine weitere Prüfung zur Abnahme statt.

6. Gewährleistung für Mängel

6.1 Alle Hardware, die nachgewiesenermassen erheblich von der vertragsgemässen Ausführung abweicht oder infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung schadhaft oder unbrauchbar wird, wird von ITRIS kostenlos nach eigener Wahl ausgetauscht oder ausgebessert. Ersetzte Teile werden Eigentum von ITRIS.

6.2 Als Fehler an Software gilt jedes Abweichen von den vereinbarten technischen Spezifikationen, sofern der Gebrauch der Software dadurch unzumutbar beeinträchtigt wird. Der Kunde und ITRIS stimmen überein, dass nach dem Stand der Technik und auch bei Anwendung grösster Sorgfalt weder Fehler in der Software vollständig ausgeschlossen werden können, noch dass die Nutzung ununterbrochen oder in beliebigen Kombinationen mit anderer Hardware oder Software möglich ist. ITRIS verpflichtet sich, Fehler in der Software an den entsprechenden Software Lieferanten zu melden und wenn möglich einen Umgehungsweg vorzuschlagen. Im Übrigen gelten die Lizenz- und Softwareverträge der Softwarelieferanten und allein die dem Kunden diesen gegenüber zustehenden Rechte.

6.3 Weist ein von ITRIS erstelltes Werk nachweislich eine zugesicherte oder sonst wie vereinbarte Eigenschaft ohne Verschulden des Kunden nicht auf, ist ITRIS verpflichtet, den festgestellten Mangel innert angemessener Frist zu beseitigen.

6.4 Eine Gewährleistung für eine ununterbrochene Funktionsbereitschaft wird in keinem Fall übernommen. Von jeder Gewährleistung ausgeschlossen sind Schäden infolge Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässiger oder allgemein unsachgemässer Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrischer Einflüsse sowie infolge anderer Gründe, die ITRIS nicht zu vertreten hat. Die Garantie erlischt, wenn der Kunde oder ein Dritter Änderungen oder Reparaturen an Produkten oder Werken vornimmt.

6.5 Die Behebung von Mängeln an Produkten und Werken wird von ITRIS am Standort des gelieferten Produktes bzw. des erstellten Werkes oder in Form von "Remote Support" erbracht.

6.6 Der Kunde hat die Lieferung von Produkten unverzüglich zu prüfen und ITRIS Beanstandungen betreffend Menge, Ausführung und sonstiger Mängel innert einer Woche nach Erhalt schriftlich bekannt zu geben. Unterlässt er dies oder übernimmt er die Produkte in den ordentlichen operativen Betrieb, gelten die Produkte als genehmigt.

6.7 Sofern nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Gewährleistungsfrist 24 Monate und beginnt mit dem Tage des Versandes des Produktes bzw. der Abnahme des Werkes. Die Garantiefrist für ersetzte oder reparierte Produkte bzw. ausgebesserte Werke läuft grundsätzlich gleichzeitig mit derjenigen für die ursprünglich gelieferten Produkte/ erstellten Werke ab, wobei aber in jedem Fall eine minimale Garantiefrist von 1 Monat als vereinbart gilt.

6.8 Falls Hersteller bzw. Unterlieferanten von Produkten und Werken im Vergleich zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschränkendere Garantievorschriften vorsehen, leistet ITRIS lediglich Garantie im Rahmen der von den Herstellern bzw. Unterlieferanten übernommenen Gewährleistungsverpflichtungen. Der Kunde bestätigt, sich vor Abschluss des Vertrages über die betreffenden Garantiebestimmungen informiert zu haben.

6.9 Die Gewährleistung für Mängel und deren Folgen sind in diesen AGB abschliessend geregelt. Weitere Garantie- und/oder Gewährleistungsansprüche des Kunden bestehen nicht. Allfällige Schadenersatzansprüche des Kunden ergeben sich ausschliesslich aus Ziffer 7 (Haftung).

7. Haftung

7.1 Für direkte, unmittelbare Schäden des Kunden im Zusammenhang mit Leistungen von ITRIS übernimmt ITRIS eine Haftung bis max. CHF 5’000’000.- pro Schadensereignis. ITRIS haftet jedoch nicht für Schäden, welche ohne ihr Verschulden entstanden sind, und auch nicht für indirekte, mittelbare oder Folgeschäden wie entgangener Gewinn, Datenverlust, Wiederherstellung von zerstörten Daten, Ansprüche Dritter oder Schäden aus der Nichterfüllung von vertraglichen Verpflichtungen des Kunden.

7.2 Für die Verletzung irgendwelcher Nebenpflichten im Rahmen einer Lieferung von Produkten (z.B. mangelhafte Beratung) haftet ITRIS nur bei rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit.

7.3 Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Kunden, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abschliessend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung oder Aufhebung des Vertrages ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit.

8. Geistiges Eigentum

8.1 Der Kunde erwirbt mit den erworbenen Produkten und erhaltenen Services keinerlei Rechte am geistigen Eigentum von ITRIS oder von Dritten.

8.2 An zur Verfügung gestellter Software inklusive deren Dokumentation erwirbt der Kunde lediglich ein nicht ausschliessliches, unübertragbares Recht zur Nutzung im Eigengebrauch. Alle weiteren Rechte an der Software verbleiben ausschliesslich bei ITRIS bzw. dem dritten Lizenzgeber.

9. Geheimhaltung

9.1 Sämtliche Informationen über Produkte und technische Verfahren von ITRIS sind als Geschäftsgeheimnis von ITRIS zu betrachten und vom Kunden mit allen geeigneten Mitteln zu schützen. Insbesondere dürfen die abgegebenen Unterlagen und die zur Nutzung überlassene Software weder kopiert, vervielfältigt, noch Dritten zugänglich gemacht werden.

9.2 Soweit ITRIS im Zusammenhang mit der Leistungserbringung Kenntnis von Informationen des Kunden erhält, die dieser schriftlich als vertraulich bezeichnet, gilt der obige Absatz sinngemäss auch für ITRIS.

10. Wiederausfuhr

10.1 Die Wiederausfuhr von Produkten unterliegt den international geltenden Ausfuhrbestimmungen. Der Kunde verpflichtet sich, gegebenenfalls um eine Ausfuhrbewilligung bei der zuständigen Behörde (zurzeit das Staatssekretariat für Wirtschaft, Ressort Exportkontrollen/Industrieprodukte, SECO) nachzusuchen. Diese Verpflichtung ist bei Weiterverkauf von Produkten an den jeweiligen Erwerber mit der Verpflichtung zur Weiterüberbindung zu übertragen.

10.2 Der Kunde verpflichtet sich insbesondere, sich strikte an die Ausfuhrbestimmungen der USA zu halten. Er ermächtigt ITRIS ausdrücklich, den amerikanischen Behörden gegenüber sämtliche erforderlichen Angaben über gelieferte Produkte und den Kunden zu machen.

11. Abtretung von Rechten und Pflichten sowie Subkontraktion

11.1 Der Kunde stimmt einer allfälligen Übertragung der ITRIS zustehenden Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf einen Dritten zu. Eine Abtretung von Rechten und Pflichten seitens des Kunden bedarf der schriftlichen Zustimmung von ITRIS.

11.2 ITRIS ist berechtigt, ohne anderweitige schriftliche Vereinbarung für die Leistungserbringung einen Subkontrahenten beizuziehen.

12. Vertragsauflösung

12.1 Die Kündigung eines Vertrages über Dauerleistungen kann beidseitig unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten auf ein Monatsende erfolgen, erstmals auf das Ende einer vereinbarten Mindestdauer.

12.2 Die Parteien sind berechtigt, einen Dauervertrag bei Eintritt eines wichtigen Grundes im Rechtskreis der jeweils anderen Partei fristlos auf jeden beliebigen Zeitpunkt mit eingeschriebenem Brief zu kündigen. Als wichtiger Grund gelten dabei insbesondere folgende Tatbestände:

a. wenn sich der Kunde eine grobe Vertragsverletzung zu Schulden kommen lässt oder ein wiederholter Verstoss des Kunden gegen eine wesentliche Vertragsbestimmung vorliegt, wobei in beiden Fällen eine schriftlich gesetzte angemessene Nachfrist zur Beseitigung des Missstandes ergebnislos verstrichen ist;

b. wenn über eine Partei der Konkurs oder die Liquidation eröffnet wird oder wenn ein Antrag auf Konkurseröffnung mangels Kostendeckung abgewiesen oder die Nachlassstundung gemäss Art. 296 SchKG beantragt oder publiziert oder ein Verlustschein ausgestellt wird.

12.3 Sofern unvorhergesehene Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Produkte und Services wesentlich verändern oder erheblich darauf einwirken, sowie im Falle der nachträglichen Unmöglichkeit der Ausführung, wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht ITRIS das Recht zur Auflösung des Vertrages oder der betroffenen Vertragsteile zu. Im Falle der Vertragsauflösung hat ITRIS Anspruch auf Vergütung der bereits erbrachten Leistungen. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen einer solchen Vertragsauflösung sind ausgeschlossen.

13. Anwendbares Recht und Gerichtsstand 13.1 Der vorliegende Vertrag untersteht schweizerischem materiellem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) und der Regelungen zum Internationalen Privatrecht. 13.2 Als ausschliesslichen Gerichtsstand vereinbaren die Parteien den Sitz von ITRIS.

Stand: Januar 2024

ITRIS One AG

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